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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die angefochtenen Bestimmungen der in Spruchpunkt B. des bekämpften Bescheides getroffenen, auf § 18 Abs 3 iVm § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 gestützten Anordnung betreffen - mit der Festlegung des Nutzungsumfanges der zu übermittelnden Daten und dem dafür zu entrichtenden Entgelt - wesentliche Kernpunkte des mit der Anordnung geregelten Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei. Sie stehen damit in einem untrennbaren Zusammenhang mit den weiteren Teilen der in Spruchpunkt B. getroffenen vertragsersetzenden Anordnung. Da ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (Hinweis B 25. Februar 1992, 91/04/0126). (Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich nur einzelne Unterpunkte der vertragsersetzenden Anordnung - darunter insbesondere die Festlegung des Entgelts und des Umfangs der Nutzung der zu übermittelnden Daten - angefochten. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit des - sowohl im Beschwerdepunkt als auch im Aufhebungsantrag - gestellten Begehrens, den angefochtenen Bescheid lediglich in einzelnen, in der Beschwerde gesondert bezeichneten Teilen aufzuheben, kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030117.X02Im RIS seit
28.02.2006