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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0180 E 19. Dezember 2005 2005/03/0198 E 19. Dezember 2005 2005/03/0201 E 19. Dezember 2005Rechtssatz
Die von der Telekom-Control-Kommission angenommene Änderung der Rechtslage im Hinblick auf den Zusammenschaltungsbegriff lässt sich unter Berücksichtigung der - für die Auslegung der im TKG 1997 wie auch im TKG 2003 enthaltenen Definitionen jeweils maßgebenden - gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht nachvollziehen. Dass auch nach dem Zusammenschaltungsbegriff des TKG 1997 der Zugang nicht "nur" zu Nutzern im zusammengeschalteten Netz, sondern auch zu in diesem Netz erbrachten Diensten zu gewährleisten war, kann im Lichte des Art 2 Abs 1 lit a der Richtlinie 97/33/EG nicht zweifelhaft sein; auch die Telekom-Control-Kommission hat in ihrer Entscheidungspraxis bereits im zeitlichen Geltungsbereich des TKG 1997 zutreffend den Zugang zu Diensten (Verkehrsarten V 23 und V 24) als Zusammenschaltungsleistung beurteilt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030200.X01Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008