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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Für die Frage, wer Adressat des allfälligen Beseitigungsauftrages hinsichtlich eines auf dem agrargemeinschaftlichen Grundstück errichteten vorschriftswidrigen Baues ist, ist der Umstand nicht von Bedeutung, dass es sich bei dieser Liegenschaft um eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft handelt. Die Regelungen dieses Gesetzes betreffen nämlich nach dem E vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0119, die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 4 Stmk AgrGG 1985 ("gemeinschaftliche oder wechselweise Benutzung eines Grundstückes"). (Hier: Die Agrargemeinschaft ist nicht Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich eine von einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betroffene Almhütte befindet. Unabhängig von der Feststellung des Vorliegens einer Agrargemeinschaft ist daher der Beseitigungsauftrag gegenüber sämtlichen Eigentümern der Liegenschaft zu erlassen. Diese sind nämlich auch Eigentümer der Almhütte. Dass nur einem Miteigentümer die Beseitigung aufgetragen wurde, hat zwar Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit dieses Bescheides, ändert jedoch nichts an seiner Rechtmäßigkeit.)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060137.X05Im RIS seit
13.01.2006