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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
MinroG 1999 §83 Abs1;Rechtssatz
Bei Bestehen einer bergrechtlichen Gewinnungsbewilligung ist die Verwirklichung des entsprechenden Bergbauvorhabens zwar als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, die naturschutzbehördliche Genehmigung wird damit aber nicht vorweggenommen. Auch der Umstand, dass die zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zuständige Behörde das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gegen die "anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes" abzuwägen hat (vgl. § 83 Abs. 1 und 2 MinroG 1999), bedeutet nicht, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung vorwegnehme (vgl. E vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0145, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100209.X05Im RIS seit
06.02.2006Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016