RS Vwgh 2005/12/19 2003/10/0209

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §83 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs2;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs1 lita;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei Bestehen einer bergrechtlichen Gewinnungsbewilligung ist die Verwirklichung des entsprechenden Bergbauvorhabens zwar als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, die naturschutzbehördliche Genehmigung wird damit aber nicht vorweggenommen. Auch der Umstand, dass die zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zuständige Behörde das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gegen die "anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes" abzuwägen hat (vgl. § 83 Abs. 1 und 2 MinroG 1999), bedeutet nicht, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung vorwegnehme (vgl. E vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0145, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100209.X05

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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