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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DSG 2000 §1 Abs2 idF 2001/I/136;Rechtssatz
Im fraglichen Fall enthält das Protokollbuch (anders als im hg E vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0169) durch den Hinweis auf die strafbare Handlung (§ 209 StGB) unmittelbar den Hinweis auf sensible Daten. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen aus dem Blickwinkel des im Datenschutz bestehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. § 1 Abs. 2 DSG 2000 iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK) die Argumente, die für eine Löschung sprechen, gewichtiger erscheinen als die Gründe, auf die die belangte Behörde den von ihr angesprochenen Dokumentationszweck gestützt hat. In Betracht käme demnach die Löschung (Schwärzung) des Namens des Beschwerdeführers in dieser Eintragung im Protokollbuch, womit die Verknüpfung der Eintragung mit der Person des Beschwerdeführers unterbrochen wird. Die Löschung der gesamten Eintragung erscheint nicht geboten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060140.X04Im RIS seit
18.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008