RS Vwgh 2005/12/19 2005/06/0140

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

DSG 2000 §1 Abs2 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §1 Abs3 Z2 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §1 Abs4 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 Abs1 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 Abs3 idF 2001/I/136;
KanzleiO Bundesgendarmerie 1980;
MRK Art8 Abs2;
SPG 1991 §13 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §29 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §51 Abs1 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §51 Abs2 idF 2002/I/104;
StGB §209;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im fraglichen Fall enthält das Protokollbuch (anders als im hg E vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0169) durch den Hinweis auf die strafbare Handlung (§ 209 StGB) unmittelbar den Hinweis auf sensible Daten. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen aus dem Blickwinkel des im Datenschutz bestehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. § 1 Abs. 2 DSG 2000 iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK) die Argumente, die für eine Löschung sprechen, gewichtiger erscheinen als die Gründe, auf die die belangte Behörde den von ihr angesprochenen Dokumentationszweck gestützt hat. In Betracht käme demnach die Löschung (Schwärzung) des Namens des Beschwerdeführers in dieser Eintragung im Protokollbuch, womit die Verknüpfung der Eintragung mit der Person des Beschwerdeführers unterbrochen wird. Die Löschung der gesamten Eintragung erscheint nicht geboten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060140.X04

Im RIS seit

18.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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