RS Vwgh 2005/12/19 2001/03/0451

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51 idF 1998/I/158;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0075 E 28. Februar 2006

Rechtssatz

Die Einbringung der aufgetragenen Berufungsergänzung bei der Behörde erster Instanz zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages der Berufungsbehörde reichte deshalb nicht hin, weil eine unmittelbar von der Berufungsbehörde an die Partei gerichtete Aufforderung mit einem Schriftsatz an die Erstbehörde beantwortet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0140). Auch aus § 6 Abs. 1 AVG ist für den Einschreiter (hier: Partei) nichts gewonnen, weil er die durch sein Anbringen bei der unzuständigen Behörde erwachsenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 zu § 6 AVG auf Seite 121 angeführte hg. Rechtsprechung). Die von der Erstbehörde erst nach Erlassung des Berufungsbescheides veranlasste Übersendung des Verbesserungsschriftsatzes ist daher für die Entscheidung (Zurückweisung der Berufung) ohne Belang.

Schlagworte

Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030451.X02

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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