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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0075 E 28. Februar 2006Rechtssatz
Die Einbringung der aufgetragenen Berufungsergänzung bei der Behörde erster Instanz zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages der Berufungsbehörde reichte deshalb nicht hin, weil eine unmittelbar von der Berufungsbehörde an die Partei gerichtete Aufforderung mit einem Schriftsatz an die Erstbehörde beantwortet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0140). Auch aus § 6 Abs. 1 AVG ist für den Einschreiter (hier: Partei) nichts gewonnen, weil er die durch sein Anbringen bei der unzuständigen Behörde erwachsenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 zu § 6 AVG auf Seite 121 angeführte hg. Rechtsprechung). Die von der Erstbehörde erst nach Erlassung des Berufungsbescheides veranlasste Übersendung des Verbesserungsschriftsatzes ist daher für die Entscheidung (Zurückweisung der Berufung) ohne Belang.
Schlagworte
Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030451.X02Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008