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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die ordnungsgemäße Begründung eines Bescheides, der auf Grund einer Interessenabwägung nach § 29 Tir NatSchG 2005 ergeht, erfordert u.a. die umfassende und ins Einzelne gehende Feststellung jener Tatsachen, die die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, den Erholungswert, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und den Naturhaushalt (§ 1 Abs. 1 Tir NatSchG 2005) im betroffenen Gebiet ausmachen. Dazu bedarf es einer nachvollziehbaren naturwissenschaftlichen, auf qualitative und quantitative Aspekte des Problems Rücksicht nehmende, auf den Einzelfall bezogene Begründung (vgl. z.B. E vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diversesfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100209.X02Im RIS seit
06.02.2006Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016