RS Vwgh 2005/12/19 2003/10/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die ordnungsgemäße Begründung eines Bescheides, der auf Grund einer Interessenabwägung nach § 29 Tir NatSchG 2005 ergeht, erfordert u.a. die umfassende und ins Einzelne gehende Feststellung jener Tatsachen, die die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, den Erholungswert, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und den Naturhaushalt (§ 1 Abs. 1 Tir NatSchG 2005) im betroffenen Gebiet ausmachen. Dazu bedarf es einer nachvollziehbaren naturwissenschaftlichen, auf qualitative und quantitative Aspekte des Problems Rücksicht nehmende, auf den Einzelfall bezogene Begründung (vgl. z.B. E vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diversesfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100209.X02

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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