RS Vwgh 2005/12/19 2003/03/0199

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TGSt 1994 §16 Abs3 Z2 idF 2002/I/032;
TGSt 1994 §8 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0244 E 26. November 1990 RS 1 (hier betreffend § 8 Abs 1 TGSt 1994, BGBl. Nr. 411/1994, und § 16 Abs 3 Z 2 TGSt 1994 idF 2002/I/032; hier: Die Behörde hat dem Beschwerdeführer lediglich die Unfähigkeit zur Befreiung des Tieres als solche vorgeworfen, ohne sich damit auseinander zu setzen, welche Handlungen er hätte vornehmen sollen. Somit wird der Tatvorwurf, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, "einen gestürzten und festliegenden Stier ... aus seiner Lage zu befreien", den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht.)

Stammrechtssatz

Bei den Verstößen gegen § 1 Abs 1, § 2 Abs1; § 3 Z 1, 3, 8, 9, 10, 18 und 19, § 4 Abs 1 Z 1 lit c und § 6 LMKV handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und die er nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030199.X03

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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