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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TGSt 1994 §16 Abs3 Z2 idF 2002/I/032;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/10/0244 E 26. November 1990 RS 1 (hier betreffend § 8 Abs 1 TGSt 1994, BGBl. Nr. 411/1994, und § 16 Abs 3 Z 2 TGSt 1994 idF 2002/I/032; hier: Die Behörde hat dem Beschwerdeführer lediglich die Unfähigkeit zur Befreiung des Tieres als solche vorgeworfen, ohne sich damit auseinander zu setzen, welche Handlungen er hätte vornehmen sollen. Somit wird der Tatvorwurf, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, "einen gestürzten und festliegenden Stier ... aus seiner Lage zu befreien", den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht.)Stammrechtssatz
Bei den Verstößen gegen § 1 Abs 1, § 2 Abs1; § 3 Z 1, 3, 8, 9, 10, 18 und 19, § 4 Abs 1 Z 1 lit c und § 6 LMKV handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und die er nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030199.X03Im RIS seit
17.01.2006