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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §14 Abs8 idF 1998/I/002;Rechtssatz
Es ist im Interesse der Verlässlichkeit eines zu einem Tatvorwurf führenden Messergebnisses unerlässlich, dass die Messung mit einem geeichten Alkomaten erfolgt (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl 99/03/0023). Damit setzt eine Bestrafung in einem Fall wie dem vorliegenden (der Beschwerdeführer hat § 37a FSG 1997 iVm § 14 Abs 8 FSG 1997 verletzt, über ihn wurde gemäß § 37a FSG 1997 eine Strafe verhängt) voraus, dass kein Zweifel daran besteht, dass das zur Kontrolle der Atemluft verwendete Gerät dem Gesetz entsprechend geeicht war.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030287.X04Im RIS seit
15.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014