RS Vwgh 2005/12/19 2003/10/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs1;

Rechtssatz

§ 29 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 schreibt eine Interessenabwägung vor, bei der die Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. den an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu Bestimmungen, die eine Interessenabwägung vorsehen, ausgesprochen hat (vgl. z.B. E vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0055, und die dort zitierte Vorjudikatur) - in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dient, gegenüberzustellen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diversesfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100209.X01

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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