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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 29 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 schreibt eine Interessenabwägung vor, bei der die Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. den an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu Bestimmungen, die eine Interessenabwägung vorsehen, ausgesprochen hat (vgl. z.B. E vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0055, und die dort zitierte Vorjudikatur) - in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dient, gegenüberzustellen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diversesfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100209.X01Im RIS seit
06.02.2006Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016