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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0019 Zugangs-RL Art2 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0180 E 19. Dezember 2005 2005/03/0198 E 19. Dezember 2005 2005/03/0201 E 19. Dezember 2005Rechtssatz
Zusammenschaltungsleistungen - wie auch die damit zwingend verbundenen Annexleistungen - werden "zwischen Betreibern öffentlicher Netze" (§ 3 Z 25 TKG 2003) erbracht; die Bereitstellung und der Betrieb der öffentlichen Sprechstelle - gemäß § 3 Z 15 TKG 2003 eines der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Telefons, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können - erfolgt jedoch nicht als Leistung gegenüber dem Zusammenschaltungspartner, sondern richtet sich, wie sich schon aus der eben zitierten gesetzlichen Definition ergibt, an die Allgemeinheit.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030200.X05Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008