RS Vwgh 2005/12/19 2002/10/0114

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1988 §2 Abs2 idF 1999/I/106;
EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §25 Abs1 idF 1999/I/106;
EStG 1988 §41 Abs4 idF 1999/I/028;
EStG 1988 §67 Abs1;
StudFG 1992 §10 idF 2000/I/142;
StudFG 1992 §8 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
StudFG 1992 §9 idF 2000/I/142;

Rechtssatz

Der 13. und 14. Monatsgehalt fällt nach § 2 Abs. 3 Z. 4 iVm § 25 Abs. 1 EStG 1988 unter den - hier nach § 8 Abs. 1 Z. 1 StudFG 1992 maßgeblichen - Begriff des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988. An dieser Zuordnung zum Einkommensbegriff ändert die Steuerbefreiung bzw. -begünstigung dieser Bezüge durch § 67 Abs. 1 EStG 1988 (bzw. § 41 Abs. 4 EStG 1988 bei veranlagten lohnsteuerpflichtigen Einkünften) nichts. Es bedarf daher keiner "Hinzurechnung" zum Einkommen im Sinne der §§ 9, 10 StudFG 1992; aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die "Hinzurechnung" der in Rede stehenden Bezüge zum Einkommensbegriff in der (zum Teil auf andere Steuerbefreiungen oder -begünstigungen verweisenden) Regelung der §§ 9, 10 StudFG 1992 kann nicht der Schluss gezogen werden, diese Bezüge fielen nicht unter den nach dem Studienförderungsgesetz maßgeblichen Einkommensbegriff.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100114.X02

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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