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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2 idF 1999/I/106;Rechtssatz
Der 13. und 14. Monatsgehalt fällt nach § 2 Abs. 3 Z. 4 iVm § 25 Abs. 1 EStG 1988 unter den - hier nach § 8 Abs. 1 Z. 1 StudFG 1992 maßgeblichen - Begriff des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988. An dieser Zuordnung zum Einkommensbegriff ändert die Steuerbefreiung bzw. -begünstigung dieser Bezüge durch § 67 Abs. 1 EStG 1988 (bzw. § 41 Abs. 4 EStG 1988 bei veranlagten lohnsteuerpflichtigen Einkünften) nichts. Es bedarf daher keiner "Hinzurechnung" zum Einkommen im Sinne der §§ 9, 10 StudFG 1992; aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die "Hinzurechnung" der in Rede stehenden Bezüge zum Einkommensbegriff in der (zum Teil auf andere Steuerbefreiungen oder -begünstigungen verweisenden) Regelung der §§ 9, 10 StudFG 1992 kann nicht der Schluss gezogen werden, diese Bezüge fielen nicht unter den nach dem Studienförderungsgesetz maßgeblichen Einkommensbegriff.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100114.X02Im RIS seit
03.02.2006