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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0019 Zugangs-RL Art2 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0180 E 19. Dezember 2005 2005/03/0198 E 19. Dezember 2005 2005/03/0201 E 19. Dezember 2005Rechtssatz
Gemäß § 34 Abs 1 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde durch die im
5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch Entscheidungen in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählen - den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Daher ist bei der konkreten Ausgestaltung der Inhalte einer Zusammenschaltungsanordnung nicht nur sicherzustellen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien erfolgt, sondern auch, dass die Regelung auf jene Inhalte beschränkt bleibt, die zur Erreichung des Ziels der Zusammenschaltungsanordnung geeignet und erforderlich sind (Hinweis E 31. Jänner 2005, 2004/03/0151). Die Anordnung von Entgelten für die - durch Endnutzer erfolgende - Nutzung der öffentlichen Sprechstellen der mitbeteiligten Partei ist vor diesem Hintergrund der Regulierungsbehörde verwehrt, da es sich nicht um gegenüber dem Zusammenschaltungspartner erbrachte Zusammenschaltungsleistungen oder mit diesen zwingend verbundene Annexleistungen handelt, die für die Bewirkung der Zusammenschaltung und die reibungslose Abwicklung des Verkehrs zwischen den Netzen erforderlich sind.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030200.X08Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008