Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0019 Zugangs-RL Art2 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0180 E 19. Dezember 2005 2005/03/0198 E 19. Dezember 2005 2005/03/0201 E 19. Dezember 2005Rechtssatz
Es steht außer Zweifel, dass eine Zusammenschaltungsanordnung Regelungen zu solchen Leistungen enthalten kann bzw enthalten muss, die in einem untrennbaren Zusammenhang zu den Hauptleistungen - der physischen und logischen Verbindung von Telekommunikationsnetzen und der Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers - stehen und die solcherart als "Annexleistungen" zur Zusammenschaltung zu beurteilen sind, wie dies die Telekom-Control-Kommission etwa beim "Inkassoentgelt" im Zusammenhang mit der Originierung zu Mehrwertdiensten angenommen hat (Hinweis E 18. Oktober 2005, 2004/03/0204).(Hier: Bei jenen Leistungen, die mit der "Payphone Access Charge" abgegolten werden sollen, handelt es sich nicht um Annexleistungen in diesem Sinne.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030200.X04Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008