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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes ist jeweils anhand des konsentierten vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik, wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit eigen ist (Hinweis E vom 27. April 1999, Zl. 95/05/0082). (Hier:
Im Befund des herangezogenen Gutachtens wird lediglich der Aufstellungsort der gegenständlichen Plakattafeln beschrieben.)
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060130.X01Im RIS seit
18.01.2006Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013