RS Vwgh 2005/12/19 2004/06/0130

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Tir 2001 §45 Abs1 idF 2003/089;
BauO Tir 2001 §45 Abs3 idF 2003/089;
BauO Tir 2001 §45 Abs4 idF 2003/089;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes ist jeweils anhand des konsentierten vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik, wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit eigen ist (Hinweis E vom 27. April 1999, Zl. 95/05/0082). (Hier:

Im Befund des herangezogenen Gutachtens wird lediglich der Aufstellungsort der gegenständlichen Plakattafeln beschrieben.)

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060130.X01

Im RIS seit

18.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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