TE Vfgh Beschluss 1982/11/25 B176/81

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Veröffentlicht am 25.11.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953; eine durch eine neue Entscheidung rechtlich unwirksame und überholte Erledigung stellt keine Entscheidungsgrundlage dar - Einstellung des Verfahrens iS des §86, jedoch kein Zuspruch von Verfahrenskosten iS des §88

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK), Senat 2, wies mit Bescheid vom 3. Feber 1981 den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. November 1980 auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung unter Berufung auf Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974, ab.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Der Beschwerdeführer brachte am 24. Juni 1982 einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht ein. Auf Grund dieses Antrages sprach die ZDK mit Bescheid vom 8. Oktober 1982 aus, daß der Antragsteller von der Wehrpflicht befreit werde und er daher zivildienstpflichtig sei.

3. Im Hinblick auf den späteren Bescheid wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VerfGG einvernommen. Er erklärte, daß er sich als klaglosgestellt erachte und verzeichnete Verfahrenskosten.

II.

1. Der VfGH hat in vergleichbaren Fällen (zB VfGH 1. 3. 1982 B389/77 und die dort angeführte Vorjudikatur) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des VfGH darstellen und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iS des §86 VerfGG klaglosgestellt worden wäre.

An dieser Ansicht hält der VfGH fest. Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VerfGG vorliegt (vgl. auch hiezu VfGH 1. 3. 1982 B389/77).

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B176.1981

Dokumentnummer

JFT_10178875_81B00176_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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