RS Vwgh 2005/12/19 2003/03/0196

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §1;
EisenbahnG 1957 §14 Abs1;
EisenbahnG 1957 §17;
EisenbahnG 1957 §52 Abs1;

Rechtssatz

Die Verleihung der - gemäß § 14 Abs. 1 EisenbahnG für Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn erfoderlichen - Konzession an die mitbeteiligte Partei wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiege. Damit wurde die Gemeinnützigkeit der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 1 EisbEG "anerkannt". Eine darüber hinausgehende gesonderte Feststellung der Gemeinnützigkeit sieht das EisenbahnG bei öffentlichen Eisenbahnen - im Gegensatz zu nichtöffentlichen Eisenbahnen (§ 52 Abs 1 EisenbahnG) - nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030196.X01

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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