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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954 §1;Rechtssatz
Die Verleihung der - gemäß § 14 Abs. 1 EisenbahnG für Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn erfoderlichen - Konzession an die mitbeteiligte Partei wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiege. Damit wurde die Gemeinnützigkeit der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 1 EisbEG "anerkannt". Eine darüber hinausgehende gesonderte Feststellung der Gemeinnützigkeit sieht das EisenbahnG bei öffentlichen Eisenbahnen - im Gegensatz zu nichtöffentlichen Eisenbahnen (§ 52 Abs 1 EisenbahnG) - nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030196.X01Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015