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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat das Bauvorhaben von unbestrittener architektonischer Qualität und Originalität, was sein Erscheinungsbild anlangt, in der Gemeinde nicht seinesgleichen. Nun bedeutet dies nicht, dass schon deshalb das Vorhaben dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht würde. Ebenso wenig wird ein Vorhaben allein deshalb dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht, weil es mit allfälligen traditionalistischen Tendenzen einer Gemeinde im Widerspruch steht oder es aber an einer entsprechenden Akzeptanz der Bevölkerung mangelt. Die im Vorerkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0073, skizzierte Maßstabfigur des "Durchschnittsbetrachters" bezeichnet einen Betrachter, der weder ein besonderer Vertreter einer traditionellen Architektur noch ein Liebhaber für futuristische Bauwerke ist. Das betrifft also die Frage, von welchem Maßstab auszugehen ist, und ist somit nicht mit der lokalen Bevölkerung einer solchen Gemeinde oder auch eines wie auch immer ermittelten "Durchschnittsgemeindebewohners" gleichzusetzen. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die Grenzen der aus dem Grundrecht des Eigentums erfließenden Baufreiheit zu Gunsten der Freiheit zu ermitteln und baurechtlich relevante Normen daher im Sinne der Baufreiheit auszulegen sind (siehe dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 224, mwN; vgl. auch die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, auf Seite 356 in E 80 - 80b zu § 29 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Judikatur).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060095.X01Im RIS seit
19.01.2006