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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhF;Rechtssatz
Aus dem Spruch des Berufungsbescheides geht eindeutig hervor, dass das angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt, jedoch insoweit konkretisiert wurde, als die Wendung "und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine auf die konkrete Fahrt bezughabende österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (genannt Ökokarte) mitgeführt und auch kein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht (Ecotag), mitgeführt, ....." angefügt wurde. Die Begründung zur Ergänzung des Spruches um den Vorwurf des Fehlens der Ökokarte findet sich bereits in der Anzeige, die in der mündlichen Verhandlung von der Berufungsbehörde erörtert wurde. Die im Spruch des Berufungsbescheides vorgenommene Tatumschreibung verstößt daher nicht gegen § 44a Z. 1 VStG.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030352.X03Im RIS seit
13.01.2006