RS Vwgh 2005/12/19 2001/03/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhF;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhG;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs3;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Aus dem Spruch des Berufungsbescheides geht eindeutig hervor, dass das angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt, jedoch insoweit konkretisiert wurde, als die Wendung "und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine auf die konkrete Fahrt bezughabende österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (genannt Ökokarte) mitgeführt und auch kein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht (Ecotag), mitgeführt, ....." angefügt wurde. Die Begründung zur Ergänzung des Spruches um den Vorwurf des Fehlens der Ökokarte findet sich bereits in der Anzeige, die in der mündlichen Verhandlung von der Berufungsbehörde erörtert wurde. Die im Spruch des Berufungsbescheides vorgenommene Tatumschreibung verstößt daher nicht gegen § 44a Z. 1 VStG.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030352.X03

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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