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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §355 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/06/0130 E 23. Mai 2005 RS 1 (hier: letzter Satz)Stammrechtssatz
Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden (§ 9 Abs. 4 GEG 1962). Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. § 9 Abs. 5 GEG 1962 ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden (hier: betreffend Geldstrafen gemäß § 355 Abs. 1 EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060364.X01Im RIS seit
28.02.2006