RS Vwgh 2005/12/19 2005/06/0364

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EO §355 Abs1;
GEG §9 Abs1 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs2 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs4 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs5 idF 2001/I/131;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0130 E 23. Mai 2005 RS 1 (hier: letzter Satz)

Stammrechtssatz

Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden (§ 9 Abs. 4 GEG 1962). Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. § 9 Abs. 5 GEG 1962 ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden (hier: betreffend Geldstrafen gemäß § 355 Abs. 1 EO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060364.X01

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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