RS Vwgh 2005/12/19 2005/03/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/03/0054

Rechtssatz

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2002 klargestellt, dass (schon) sein Schriftsatz vom 17. Mai 2002 als Vorstellung zu werten sei. Somit hätte die Berufungsbehörde den Schriftsatz vom 17. Mai 2002 - mit dem der Schriftsatz vom 3. Juni 2002 eine Einheit bildet (vgl das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2003/03/0285) - als - rechtzeitig eingebrachte - Vorstellung im Sinne des § 57 Abs 2 AVG ansehen müssen. Da bereits der Schriftsatz vom 17. Mai 2002 als Vorstellung im Sinne des § 57 Abs 2 AVG zu werten ist, kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Aufgabe der (weiteren) Vorstellung vom 30. Mai 2002 an (vgl das zititerte hg Erkenntnis vom 28. April 2004).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030053.X01

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten