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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0180 E 19. Dezember 2005 2005/03/0198 E 19. Dezember 2005 2005/03/0201 E 19. Dezember 2005Rechtssatz
Die Neufassung der Definition der Zusammenschaltung im TKG 2003 gegenüber dem TKG 1997 führte im Hinblick auf die "Payphone Access Charge" zu keiner maßgeblichen Änderung der Rechtslage; der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner Rechtsansicht fest, wonach es sich bei einem Entgelt, das als Aufschlag auf die Zusammenschaltungsentgelte die anteiligen Kosten für die Benützung der Sprechstelle im Rahmen der Zusammenschaltung abgelten soll, nicht um ein Entgelt für eine Zusammenschaltungsleistung handelt (Hinweis E 25. Februar 2004, 2002/03/0273). Daran ändert es auch nichts, dass das - im zitierten Beschwerdefall als eigene Verkehrsart für Anrufe von öffentlichen Sprechstellen zu "freephone-services" begehrte - Entgelt nunmehr als "Payphone Access Charge" bezeichnet wird, da es in gleicher Weise "die Kosten für die Nutzung der öffentlichen Sprechstelle für Anrufe von Rufnummern für tariffreie Dienste im Rufnummernbereich 0800" bzw die "Kosten des Access Networks (Zelle, Apparat, Anbindung an Vermittlungsstelle)" abgelten sollte und "als Gegenleistung für die Benutzung eines Payphones für Gespräche zu 0800-Nummern zu betrachten" ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030200.X02Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008