Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §6 Abs1 idF 1981/332;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass - unter Berücksichtigung der Bedeutung der als Bescheid zu wertenden Immatrikulation während des gesamten Studiums bis zum erfolgreichen Abschluss desselben - auch mit ihr im Zusammenhang stehende Vorgänge (hier: Verschweigen des Nichtvorliegens des positiven Abschlusses einer Reifeprüfung) zur Anwendung des § 68 UniStG 1997 führen können, und dass der Widerruf nach § 68 UniStG 1997 die Wiederaufnahme des Immatrikulationsverfahrens, für das eine andere Behörde (Rektor) zuständig ist, unberührt lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120051.X03Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008