RS Vwgh 2005/12/19 2000/12/0051

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §6 Abs1 idF 1981/332;
AHStG §6 Abs4 idF 1981/332;
AHStG §6 Abs5 litc idF 1981/332;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z3;
UniStG 1997 §30;
UniStG 1997 §68 idF 1998/I/131;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass - unter Berücksichtigung der Bedeutung der als Bescheid zu wertenden Immatrikulation während des gesamten Studiums bis zum erfolgreichen Abschluss desselben - auch mit ihr im Zusammenhang stehende Vorgänge (hier: Verschweigen des Nichtvorliegens des positiven Abschlusses einer Reifeprüfung) zur Anwendung des § 68 UniStG 1997 führen können, und dass der Widerruf nach § 68 UniStG 1997 die Wiederaufnahme des Immatrikulationsverfahrens, für das eine andere Behörde (Rektor) zuständig ist, unberührt lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120051.X03

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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