RS Vwgh 2005/12/19 2005/06/0062

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

10/10 Datenschutz
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

DSG 2000 §27 Abs4 idF 2001/I/136;
SPG 1991 §51 Abs2 idF 2002/I/104;

Rechtssatz

Zwar könnte nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 durchaus eine entsprechende Verständigung durch Übermittlung der Durchschrift eines Schreibens an eine dritte Stelle erfolgen. Allerdings genügt es nach dieser Gesetzesstelle nicht, innerhalb der Achtwochenfrist die verlangte Löschung in Auftrag zu geben oder auch bloß dem Betroffenen zu verheißen, weil damit unklar bleibt, ob dem Ersuchen tatsächlich entsprochen werden wird; vielmehr ist bei einer in Aussicht genommenen positiven Erledigung (dieser Fall ist hier von Bedeutung) nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle dem Antrag zu entsprechen, das heißt, es sind die Daten richtig zu stellen oder zu löschen und es ist darüber hinaus dem Betroffenen davon (also von der erfolgten Richtigstellung oder Löschung) Mitteilung zu machen.

[Hier: Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (BH) (mit dem sie den Antrag des Bf einem Gendarmerieposten (GP) "mit dem Ersuchen um entsprechende Veranlassung gegen Rückschluss" übermittelte, wovon sie - mit einer Ausfertigung dieser Erledigung - auch den Bf verständigte) war demnach unzureichend iSd § 27 Abs. 4 DSG 2000; ausreichend wäre aber gewesen, den Bf zusätzlich zu diesem Schreiben durch eine entsprechende fristgerechte Vollzugsmeldung des GP zu verständigen (und sei es beispielsweise auch mit einer Durchschrift einer an die BH gerichteten Vollzugsmeldung).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060062.X01

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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