Index
L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AZG §9 Abs1;Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat die Verringerung des Ausmaßes der gemeldeten Nebenbeschäftigung zum einen mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes begründet, weil sie auf Grund der dauerhaften Mehrinanspruchnahme des Beschwerdeführers durch das von ihm angegebene Ausmaß der Nebenbeschäftigung (19 Stunden) in Verbindung mit seiner körperlich anstrengenden Tätigkeit als Forstarbeiter eine physische Überforderung - insbesondere auf Dauer gesehen - nicht ausgeschlossen hat; dies auch dann, wenn der in einem amtsärztlichen Gutachten festgestellte Herzklappenfehler und eine Stresshypertonie des Beamten derzeit ohne Arbeits- oder körperliche Funktionseinschränkung sei. Zum anderen hat sie sich auch auf diesen "medizinischen Hintergrund" gestützt und sich in Bezug auf beide Gründe an der aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG) abgeleiteten grundsätzlichen Höchstgrenze von 50 Wochenarbeitsstunden (siehe § 9 Abs. 1 AZG) orientiert. Ausführungen dazu, dass das AZG im Beschwerdefall zwar keine Anwendung findet, aus der Sicht des Beschwerdefalles aber keine Bedenken bestehen, sich dessen ungeachtet bei der Ermittlung jener Belastung, ab der eine Nebenbeschäftigung wegen ihrer möglichen Beeinträchtigung der pflichtgemäßen Erfüllung des Dienstes unstatthaft wird, an den zeitlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit am AZG zu orientieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120240.X06Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008