RS Vwgh 2005/12/19 2000/12/0240

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
StGdBG OÖ 1956 §21 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §24;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0363 mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dies deckt sich auch mit der Bestimmung des § 21 Abs. 1 OÖ StGdBG 1956. Danach hat der Beamte seine volle Kraft dem Dienst zu widmen. Damit wird die Pflicht des Beamten "zu voller Hingebung an die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes" erfasst, das heißt aber, dass der Beamte andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen hat. Diese Pflicht, sich mit voller Kraft seinem Dienst zu widmen, spricht die Verpflichtung des Beamten an, seine volle Einsatzfähigkeit (im weiteren Sinn) für den Dienst zu erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0373).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120240.X03

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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