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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §43 Abs1 impl;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0363 mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dies deckt sich auch mit der Bestimmung des § 21 Abs. 1 OÖ StGdBG 1956. Danach hat der Beamte seine volle Kraft dem Dienst zu widmen. Damit wird die Pflicht des Beamten "zu voller Hingebung an die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes" erfasst, das heißt aber, dass der Beamte andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen hat. Diese Pflicht, sich mit voller Kraft seinem Dienst zu widmen, spricht die Verpflichtung des Beamten an, seine volle Einsatzfähigkeit (im weiteren Sinn) für den Dienst zu erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0373).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120240.X03Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008