RS Vwgh 2005/12/19 2001/12/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EO §35 Abs2;
RAO 1868 §19a Abs4 idF 1929/222;
RAO 1868 §19a idF 1929/222;
VwGG §59 Abs4;

Rechtssatz

Unbestritten ist, dass die Zahlung des durch den hg Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0167, dem Antragsgegner zuerkannten Aufwandersatzes in der Höhe von S 8.750,-- an diesen persönlich und entgegen § 19a Abs. 4 RAO nicht an dessen Rechtsanwalt erfolgte, der bereits unter Berufung auf diese Bestimmung in der von ihm namens seines Mandanten eingebrachten (unter Zl. 2000/12/0167 protokollierten) Säumnisbeschwerde (die dem Bund zugegangen ist) die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen gefordert hatte. Diese Erklärung hatte ab dem Zeitpunkt der Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts des Rechtsanwalts mit der Zustellung des hg Beschlusses vom 18. Oktober 2000 zur Folge, dass der Kostenschuldner (Bund) nicht mehr schuldbefreiend an den Kostengläubiger (den nunmehrigen Antragsgegner) zahlen konnte (vgl. dazu die Entscheidung des OGH vom 1. Juli 1987, 3 Ob35/87). Die im Beschwerdefall an den Antragsgegner erfolgte Zahlung hat daher nicht zum Erlöschen des Anspruchs geführt. Ob und inwieweit der fragliche Anspruch wegen des aus § 19a RAO allenfalls abzuleitenden Wegfallens des Rechtes des Kostengläubigers, Bezahlung der Kostenforderung an ihn zu verlangen, vom Antragsgegner nicht hätte in Exekution gezogen werden dürfe, ist hier nicht zu prüfen, weil ein derartiges Oppositionsbegehren nicht erhoben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120219.X01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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