RS Vwgh 2005/12/19 2002/10/0229

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §8 Abs3 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §8 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Um die beherrschende Eigenart der Landschaft zu erkennen, bedarf es einer hinreichenden, auf sachverständiger Ebene gefundenen Ermittlungsergebnissen beruhenden, großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100229.X02

Im RIS seit

03.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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