Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Um die beherrschende Eigenart der Landschaft zu erkennen, bedarf es einer hinreichenden, auf sachverständiger Ebene gefundenen Ermittlungsergebnissen beruhenden, großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100229.X02Im RIS seit
03.02.2006Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009