RS Vwgh 2005/12/19 2002/06/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Ein subjektives Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes hat der Nachbar gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG nur in dem Ausmaß, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Ein subjektives Recht auf Einhaltung der anzuwendenden Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG (betreffend allgemeines Wohngebiet) hat der Nachbar insoferne, als die projektierte bauliche Anlage "keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen" darf. Für den sich daraus ergebenden Schallschutz ist grundsätzlich das Widmungsmaß, also jenes Ausmaß an Immissionen maßgeblich, das in einer Widmungskategorie maximal zulässig ist. In dem Falle, dass die Ist-Situation in einem allgemeinen Wohngebiet bereits über dem Widmungsmaß liegt, muss das Kriterium von nicht dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft dahin ausgelegt werden, dass der Wohncharakter des Gebietes in diesem Falle zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet ist, dass aber jede Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Istmaßes durch eine weitere bauliche Anlage nicht mehr als zulässig beurteilt werden kann (Hinweis E vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/06/0029, m.w.N.).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060058.X03

Im RIS seit

07.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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