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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Das DSG 2000 ist der Richtlinie 95/46/EG (EG-Datenschutzrichtlinie) nachgebildet. Ein Bereich, der ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist [hier:
Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich (allenfalls betreffend die öffentliche Sicherheit)], kann aber begrifflich von der Richtlinie nicht geregelt sein. In diesem Bereich kommt daher eine bindende Auslegung der Richtlinie durch den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nicht in Betracht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht EuGH VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060140.X03Im RIS seit
18.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008