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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung legt den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich fest. Vor diesem Hintergrund kann der Eigentümer der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2001/03/0096, mwN). Vielmehr ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030196.X02Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015