RS Vwgh 2005/12/19 2002/10/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §8 Abs3 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §8 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0171 E 16. Dezember 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, mwN). Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 95/10/0101). Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0138, mwN).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100229.X01

Im RIS seit

03.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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