RS Vwgh 2005/12/19 2000/12/0240

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 impl;
StGdBG OÖ 1956 §24 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §24 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 24 OÖ StGdBG 1956 sind Nebenbeschäftigungen unstatthaft und (anders als z.B. nach § 56 BDG 1979, wo eine derartige ausdrückliche Ermächtigung fehlt; siehe zu den sich daraus ergebenden Folgen z.B. das hg Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195) zu untersagen, wenn diese die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes beeinträchtigen könnten. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 OÖ StGdBG 1956 darf jedoch keine bloß abstrakte sein, um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten konkret begründet werden. Es ist aber für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht notwendig, dass dadurch bei der pflichtgemäßen Diensterfüllung des Beamten tatsächlich eine Beeinträchtigung hervorgerufen wird. Es muss nur die Möglichkeit der Beeinträchtigung hinlänglich konkret dargelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120240.X04

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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