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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §56 impl;Rechtssatz
Nach § 24 OÖ StGdBG 1956 sind Nebenbeschäftigungen unstatthaft und (anders als z.B. nach § 56 BDG 1979, wo eine derartige ausdrückliche Ermächtigung fehlt; siehe zu den sich daraus ergebenden Folgen z.B. das hg Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195) zu untersagen, wenn diese die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes beeinträchtigen könnten. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 OÖ StGdBG 1956 darf jedoch keine bloß abstrakte sein, um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten konkret begründet werden. Es ist aber für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht notwendig, dass dadurch bei der pflichtgemäßen Diensterfüllung des Beamten tatsächlich eine Beeinträchtigung hervorgerufen wird. Es muss nur die Möglichkeit der Beeinträchtigung hinlänglich konkret dargelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120240.X04Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008