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L82000 BauordnungNorm
BauO Tir 1998 §37 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 37 Tir BauO 1998 "der Abbruch des errichteten Wohnhauses" bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt aufgetragen. Das (unvollständig belegte) Ansuchen für die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung des Wohnhauses war zurückgewiesen worden. Die Fristen zur Vervollständigung des Bauansuchens sind ungenutzt verstrichen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, für das Wohnhaus neuerlich einen - vollständig belegten - Bauantrag einzubringen, wobei während dessen Anhängigkeit ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden darf (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0234, und vom 28. März 2000, Zl. 99/05/0254).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060004.X02Im RIS seit
20.01.2006