RS Vwgh 2005/12/19 2002/06/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1998 §37 Abs1;
BauO Tir 1998 §37 Abs3;
BauRallg;
VVG;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 37 Tir BauO 1998 "der Abbruch des errichteten Wohnhauses" bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt aufgetragen. Das (unvollständig belegte) Ansuchen für die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung des Wohnhauses war zurückgewiesen worden. Die Fristen zur Vervollständigung des Bauansuchens sind ungenutzt verstrichen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, für das Wohnhaus neuerlich einen - vollständig belegten - Bauantrag einzubringen, wobei während dessen Anhängigkeit ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden darf (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0234, und vom 28. März 2000, Zl. 99/05/0254).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060004.X02

Im RIS seit

20.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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