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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die Behörde bei der Prüfung der Verlässlichkeit ihre Verhaltensprognose auf die Tatsache gestützt, der Betroffene habe mit seiner Faustfeuerwaffe vier Schüsse mit scharfer Munition in die Luft abgegeben, weil er sich von seinen Nachbarn in seiner Ruhe gestört gefühlt habe. Eine solche Tatsache berechtigt die Behörde zur Annahme gemäß § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996, der Betroffene werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030034.X01Im RIS seit
17.01.2006