RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0077

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §863;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §121 Abs1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1972/214;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes kommt es nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Form an. Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. hiezu in Ansehung von Dienstaufträgen gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X06

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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