RS Vwgh 2005/12/20 2005/05/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs7;
BauRallg;
VwRallg;
WEG 1975 §13c Abs1;
WEG 2002 §18 Abs1;
WEG 2002 §2 Abs5;

Rechtssatz

Zur nunmehrigen Rechtslage wird in der RV (siehe 989 der Beilagen zu § 18 WEG 2002, XXI GP S. 53) ausgeführt, dass sich durch die Gesetzesänderung am Wesen der Eigentümergemeinschaft nichts ändert, sie also weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, konzipiert ist. Auch der OGH hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2004, GZ 5 Ob 88/04h, betont, dass sich die Rechtsfähigkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 2 Abs. 5, 2. Satz, und § 18 Abs. 1 WEG 2002 (§ 13c Abs. 1 WEG 1975) auf die gemeinschaftliche Verwaltung der WE-Liegenschaft beschränkt, weshalb sie petitorische Rechtsansprüche (es ging um eine Eigentumsfreiheitsklage zur Entfernung eines "Schanigartens" eines Wohnungseigentümers auf einem allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft) als Ausfluss ihrer fehlenden Eigentümerrechte (= Verfügungsmaßnahme) mangels Aktivlegitimation nicht durchsetzen kann. Diese Ansprüche können vielmehr nur der einzelne, mehrere oder alle Wohnungseigentümer verfolgen. Da auch § 129 Abs. 10 4. Satz Bauordnung für Wien auf die Eigentümerrechte abstellt, kommen als Adressat eines solchen Auftrages nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer in Betracht. Der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG 2002 kommt im genannten Bauauftragsverfahren keine Parteistellung zu.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050330.X01

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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