RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0077

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z2 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0201 E 19. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 7. Oktober 1998, Zl. 94/12/0219, zu der bis 31. Oktober 1996 geltenden Rechtslage nach dem GehG/Stmk ausgeführt hat, ist für den Anspruch auf Dienstklassenzulage entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichtet, die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können. Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, dass dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im Allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamten der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und nicht darauf an, welche Dienstklassen solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne dass sich ihr Tätigkeitsbereich ändert - erreichen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X10

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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