RS Vwgh 2005/12/20 2003/05/0118

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BauO hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Erteilung der Baubewilligung ist somit ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages rechtswidrig ist (Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, 335).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050118.X05

Im RIS seit

23.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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