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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BauO hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Erteilung der Baubewilligung ist somit ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages rechtswidrig ist (Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, 335).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050118.X05Im RIS seit
23.01.2006