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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat mit dem verbesserten Schriftsatz auch einen Sendebericht vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt 6 Seiten an die vergebende Stelle gesendet worden sind. Dieser Sendebericht trägt weiters die Angaben "SENDUNG OK" sowie "ERGEBNIS OK" und zeigt als erste Seite der gesendeten Schriftstücke eine Kurzmitteilung, in der als Betreff das gegenständliche Vergabeverfahren mit dem Zusatz "Nachprüfungsverfahren" angeführt und angegeben ist, dass die übermittelten Seiten zur Kenntnisnahme übermittelt werden. Gemäß § 163 Abs. 2 BVergG 2002 ist es zulässig, den Auftraggeber durch Übersenden einer Kopie des Nachprüfungsantrages zu verständigen (Hinweis AB 1118 BlgNR XXI. GP, 64). Diese Bestimmung verlangt vom Antragsteller, die Verständigung einschließlich ihres Zeitpunktes nachzuweisen (Hinweis E des VfGH vom 6.6.2005, Zl. B 1376/03); ihn trifft also die Pflicht, die Verständigung zu belegen. Dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall durch die Vorlage eines Sendeberichtes (Faxprotokolles) mit den oben angeführten Angaben nachgekommen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040164.X03Im RIS seit
07.02.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009