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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Spricht der Bescheid auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 LDG 1984 die Versetzung einer Hauptschullehrerin an eine - nicht näher genannte - Schule eines Bezirkes aus, hat er somit nicht eine Angelegenheit des § 10 DVG zum Gegenstand. Hatte die Beamtin gegen ihre beabsichtigte Versetzung Einwendungen erhoben, so wäre die belangte Behörde demnach gehalten gewesen, ihren Bescheid, der dem Standpunkt der Beamtin offenbar nicht Rechnung trug, zu begründen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120222.X01Im RIS seit
10.01.2006