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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0304 E 18. Oktober 2000 RS 3(Hier hat die Behörde in einer Mitteilung der beabsichtigten Versetzung von Amts wegen der Beamtin nicht jene Beweisquellen konkret mitgeteilt, auf die sie sich sodann im Bescheid gestützt hat.)Stammrechtssatz
Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei dem § 45 Abs 3 AVG nicht entsprochen ist, wenn der Partei zwar der Beweisinhalt, aber nicht die Beweisquelle mitgeteilt wird. Die Partei hat daher im Besonderen auch ein Recht auf Mitteilung nicht nur der Inhalte vorliegender Zeugenaussagen und Gutachten, sondern auch der Namen der Zeugen und Sachverständigen. Die Partei muss in die Lage versetzt werden, sich mit den Beweisquellen konkret auseinander zu setzen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X07Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014