RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0157

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §48;
AVG §52;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0304 E 18. Oktober 2000 RS 3(Hier hat die Behörde in einer Mitteilung der beabsichtigten Versetzung von Amts wegen der Beamtin nicht jene Beweisquellen konkret mitgeteilt, auf die sie sich sodann im Bescheid gestützt hat.)

Stammrechtssatz

Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei dem § 45 Abs 3 AVG nicht entsprochen ist, wenn der Partei zwar der Beweisinhalt, aber nicht die Beweisquelle mitgeteilt wird. Die Partei hat daher im Besonderen auch ein Recht auf Mitteilung nicht nur der Inhalte vorliegender Zeugenaussagen und Gutachten, sondern auch der Namen der Zeugen und Sachverständigen. Die Partei muss in die Lage versetzt werden, sich mit den Beweisquellen konkret auseinander zu setzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DienstrechtParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X07

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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