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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 impl;Rechtssatz
Hat ein Abteilungsleiter die Zuerkennung einer Verwendungszulage mit der Begründung begehrt, dass er infolge der Vakanz der Funktion des übergeordneten Bereichsleiters höherwertige Tätigkeit ausgeübt hätte, war die Behörde auf Grund des Antrages des Beamten verpflichtet, zu prüfen, ob ihm Verwendungszulagen nach einer oder mehreren Ziffern des § 30a Abs. 1 GehG 1956 gebührten, wobei sie in diesem Zusammenhang alle dafür in Betracht kommenden Tatsachengrundlagen zu erforschen und rechtlich zu beurteilen hatte. Die Prüfung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage bloß aus dem Gesichtspunkt eines Begründungselementes wäre jedenfalls unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X02Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010