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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0150 E 25. September 2002 RS 9(Hier nur die zwei ersten Sätze und mit weiteren Ausführungen im Hinblick auf mangelhafte Tatsachenfeststellungen und Begründungserfordernisse im Verfahren nach § 30a Abs. 1 GehG 1956.)Stammrechtssatz
Im Dienstrechtsverfahren herrscht die in § 39 Abs. 2 AVG umschriebene Offizialmaxime. Gemäß § 8 DVG hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Wohl besteht auch im Dienstrechtsverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei bei der Feststellung des Sachverhaltes. Doch hat auch in diesen Fällen die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und die Erbringung der Beweise anzuordnen, sofern der Beteiligte nicht von sich aus Beweisanträge stellt oder Beweise vorlegt (Hinweis auf die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 320 f, wiedergegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Besondere RechtsgebieteBesondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X05Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010