RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0077

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §8;
GehG 1956 §121 Abs1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1972/214;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0150 E 25. September 2002 RS 9(Hier nur die zwei ersten Sätze und mit weiteren Ausführungen im Hinblick auf mangelhafte Tatsachenfeststellungen und Begründungserfordernisse im Verfahren nach § 30a Abs. 1 GehG 1956.)

Stammrechtssatz

Im Dienstrechtsverfahren herrscht die in § 39 Abs. 2 AVG umschriebene Offizialmaxime. Gemäß § 8 DVG hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Wohl besteht auch im Dienstrechtsverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei bei der Feststellung des Sachverhaltes. Doch hat auch in diesen Fällen die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und die Erbringung der Beweise anzuordnen, sofern der Beteiligte nicht von sich aus Beweisanträge stellt oder Beweise vorlegt (Hinweis auf die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 320 f, wiedergegebene Rechtsprechung).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Besondere RechtsgebieteBesondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X05

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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