Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0049 E 21. Oktober 2005 RS 2[Hier: Die wiedergegebene Rechtsprechung ist daher auch im vorliegenden Fall (der einen Antrag eines Beamten auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 GehG 1956 betrifft) anzuwenden.]Stammrechtssatz
Für die Frage, ob im Verständnis GEHALTSRECHTLICHER Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0076 und vom 18. September 1996, Zl. 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049 sowie vom 9. September 2005, Zl. 2001/12/0047; für die Frage der Abgrenzung zwischen Funktionszulage und Funktionsabgeltung nach den §§ 74 und 78 GehG 1956 vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0137; zu § 121 Abs. 1 Z. 3 und § 122 GehG siehe schließlich das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0210). Diese Rechtsprechung ist auch auf die hier für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG 1956 maßgebliche Frage zu übertragen, ob ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens im Sinne der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X03Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010