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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Die Höherwertigkeit einer Tätigkeit ist nicht bereits auf Grund einer "untergeordneten Stellung im Rahmen der Verwaltungsorganisation" ausgeschlossen, wenn der Beamte zumindestens in einem Teil der Fälle gleichsam "letztinstanzliche Entscheidungen" zu treffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0004), wobei mit der Umschreibung "gleichsam letztinstanzliche Entscheidungen" nicht die Stellung der Behörde im administrativen Instanzenzug gemeint ist, sondern die Frage, ob dem Beamten behördenintern "in letzter Instanz" Entscheidungsbefugnis zukommt. (Hier: Auch diese Voraussetzung ist zumindestens für einen Teil der dem Beamten nach den Feststellungen der belangten Behörde übertragenen Aufgaben gegeben, weil ihm zumindest in einem Teilbereich des Vollzugs des Dienstrechtes der in Rede stehenden Beamten Approbationsbefugnis zukam. Unabhängig von der Frage, ob mit dem Arbeitsplatz des Beamten auch die Fachaufsicht über den ihm unterstandenen mit der Durchführung allgemeiner Rechtsangelegenheiten betrauten Juristen verbunden war, sind die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 gegeben, wenn die dem Beamten übertragenen juristischen Aufgaben mehr als 25 % seiner Gesamttätigkeit ausmachten.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X08Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010