Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0097 E 14. Oktober 2003 RS 2[Hier: Die Fragen der Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer infolge der in den Grundwasserstrom gelangenden Schadstoffe ist daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/1022).]Stammrechtssatz
Die das gegenständliche Projekt betreffenden wasserrechtlichen Gesichtspunkte sind von der Wasserrechtsbehörde unabhängig von den bei der straßenbaurechtlichen Bewilligung zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. E vom 24. Februar 1998, 98/05/0002, und vom 19. März 2002, 2001/05/0031, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050098.X10Im RIS seit
23.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015