RS Vwgh 2005/12/20 2002/12/0203

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art20 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §25 Abs2 idF 1990/447;
RGV 1955 §4 Z1;
RGV 1955 §6 Abs1 idF 1989/244;
RGV 1955 §6 Abs4;
RGV 1955 §9;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Erlässe können dem Beamten gegenüber nur dann verbindlich geworden sein, wenn sie ihm tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden waren. Der Rechtsansicht, die Übermittlung der Erlässe an die Abteilung (eines Bundesministeriums) stelle bereits deren ausreichende Kundmachung dar, ist entgegenzuhalten, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Erlässe lediglich der Abteilung übermittelt werden, sondern es vielmehr entscheidend darauf ankommt, ob innerhalb der Abteilung den Bediensteten die Erlässe tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden sind (letzteres setzt nicht voraus, dass die Bediensteten die Erlässe auch faktisch im Einzelnen zur Kenntnis genommen haben). (Hier betreffend Erlässe, durch die nach Ansicht der belangten Behörde generell eine bestimmte Art der Buchung von Flugtickets zwingend vorgeschrieben ist.)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120203.X01

Im RIS seit

25.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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