Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Erlässe können dem Beamten gegenüber nur dann verbindlich geworden sein, wenn sie ihm tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden waren. Der Rechtsansicht, die Übermittlung der Erlässe an die Abteilung (eines Bundesministeriums) stelle bereits deren ausreichende Kundmachung dar, ist entgegenzuhalten, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Erlässe lediglich der Abteilung übermittelt werden, sondern es vielmehr entscheidend darauf ankommt, ob innerhalb der Abteilung den Bediensteten die Erlässe tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden sind (letzteres setzt nicht voraus, dass die Bediensteten die Erlässe auch faktisch im Einzelnen zur Kenntnis genommen haben). (Hier betreffend Erlässe, durch die nach Ansicht der belangten Behörde generell eine bestimmte Art der Buchung von Flugtickets zwingend vorgeschrieben ist.)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120203.X01Im RIS seit
25.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008