RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0094

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DGO Graz 1957 §49 Abs1 litb idF 1996/013;
DGO Graz 1957 §74 Abs2 idF 1968/126;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 1968/126;
DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z3 idF 1976/017;
VwRallg;

Rechtssatz

Eröffnet eine - nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete - Erledigung des Stadtsenates dem Beamten den Beschluss dieses Kollegialorgans, ihm an Stelle der bisher gewährten Prokuristenzulage ab einem bestimmten Zeitpunkt eine "Sonderzulage" "zuzuerkennen", wurde damit normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden (zur Frage, ob es sich dabei um eine Rechtsgestaltung oder Rechtsfeststellung gehandelt hat, Näheres im Erkenntnis).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120094.X02

Im RIS seit

06.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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