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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eröffnet eine - nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete - Erledigung des Stadtsenates dem Beamten den Beschluss dieses Kollegialorgans, ihm an Stelle der bisher gewährten Prokuristenzulage ab einem bestimmten Zeitpunkt eine "Sonderzulage" "zuzuerkennen", wurde damit normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden (zur Frage, ob es sich dabei um eine Rechtsgestaltung oder Rechtsfeststellung gehandelt hat, Näheres im Erkenntnis).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120094.X02Im RIS seit
06.02.2006