RS Vwgh 2005/12/20 2001/04/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LVergG Tir 1998 §15 Abs3;

Rechtssatz

Die Feststellungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol hatte nach § 15 Abs. 3 Tiroler Vergabegesetz 1998, LGBl. Nr. 17, zum Inhalt, "ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder durch die hiezu erlassenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde". Hat eine Rechtswidrigkeit (hier: der Ausschreibung) zur Folge, dass die Feststellung des zu ermittelnden Bestbieters nicht möglich ist, so kann auch in einem solchen Fall nicht davon gesprochen werden, dass der Auftragnehmer Bestbieter ist (Hinweis auf das zum NÖ Vergabegesetz 1995 ergangene E vom 26.2.2003, Zl. 2003/04/0027).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001040143.X01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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